Zum 1. Januar 2001 trat die Neuregelung der Invalidenrenten in Kraft. Sie
ersetzte die bisherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch die so
genannte Erwerbsminderungsrente.
Früher bekam man bei Berufsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitsrente.
War es eine Berufsunfähigkeit nur im eigenem Beruf so gab es die
Berufsunfähigkeitsrente.
Wird jemand heute invalide, so gibt es nur noch die Rente wegen
Erwerbsminderung. Man erhält den vollen Betrag nur wenn auch leichte Jobs
unter dem bisherigen Niveau nicht einmal mehr für drei Stunden ausgeführt
werden können. ( ca. der Betrag der früheren Rente bei Erwerbsunfähigkeit)
Wird Ihnen vom Arzt weniger als sechs Stunden, aber mindestens drei
Stunden tägliche Arbeit als zumutbar attestiert, so haben sie Anspruch auf
halbe Erwerbsminderungsrente. Arbeitsfähigkeit von 6 und mehr Stunden
erbringt keinen Anspruch.
Keine Regel ohne Ausnahmeregelung:
Sind Sie vor 1962 geboren, so haben Sie Berufsschutz und erhalten
auch bei Berufsunfähigkeit noch eine Rente. Dieses jedoch nur eingeschränkt:
Statt der alten Berufsunfähigkeitsrente die halbe Erwerbsminderungsrente.
Das Risiko den Job aufgeben zu müssen, ist erheblich: Jeder fünfte
Angestellte und sogar jeder vierte Arbeiter muss wegen Erwerbs – und
Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Berufsleben aussteigen.